Honorarvereinbarung
Vor Behandlungsbeginn schließe ich mit meinen Patienten eine Honorarvereinbarung ab.
Meine Leistungen rechne ich grundsätzlich nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH 85) unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes entsprechend eines Stundensatzes von z.Zt. 95,00€ ab.
Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten deshalb grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse. Unter Umständen kann daher der Abschluss einer Zusatzversicherung für Heilpraktikerkosten für Sie sinnvoll sein.
Private Krankenversicherungen tragen die Behandlungskosten nach GebüH im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen; Beihilfe und Postbeamtenkrankenkasse erstatten in der Regel nur den Mindestbetrag der GebüH aus dem Jahre 1985. Das Erstattungsverfahren müssen Patienten eigenverantwortlich gegenüber Ihrer Versicherung durchführen.
Aufklärung für möglichen Selbstbehalt bei Erstattungsanspruch durch einen Kostenträger
Das Patientenrechtegesetz verpflichtet mich, Sie darüber aufzuklären, dass somit möglicherweise nicht der gesamte Rechnungsbetrag erstattet wird, auch wenn ich mich bemühe, die unterschiedlichen Rahmnebedingungen der privaten Versicherer bzw. der Beihilfestellen zu berücksichtigen. Bitte klären Sie daher ggf. eine Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn mit Ihrer Versicherung bzw. Beihilfestelle.